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Photovoltaik Steuer 2026: 0 Prozent MwSt, Einkommensteuer-Befreiung und was du melden musst

Aktualisiert am 26. April 202611 Min. Lesezeit
Steuerformulare, Bleistift und Taschenrechner auf einem Schreibtisch — Photovoltaik-Steuer 2026

Die steuerliche Lage für private Photovoltaik-Anlagen ist seit Anfang 2023 so einfach wie nie: 0 Prozent Mehrwertsteuer beim Kauf nach § 12 Abs. 3 UStG, Einkommensteuer-Befreiung nach § 3 Nr. 72 EStG für Anlagen bis 30 kWp. Beide Regelungen gelten 2026 unverändert weiter und sind unbefristet im Gesetz verankert. Das bedeutet konkret: Bei einer 18.000-Euro-Anlage sparst du rund 2.875 Euro Mehrwertsteuer, und Einnahmen aus Einspeisevergütung sind komplett steuerfrei. Wir zeigen dir die exakten Vorgaben aus dem [BMF-Schreiben vom 30.11.2023](https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/Umsatzsteuer-Anwendungserlass/2023-11-30-einzelfragen-bei-der-anwendung-des-nullsteuersatzes-fuer-bestimmte-photovoltaikanlagen.html), wann Sonderfälle wie Wallbox oder Mehrfamilienhaus eine Rolle spielen und welche Meldepflichten du trotz Steuerbefreiung erfüllen musst. Wer den breiteren Förderüberblick sucht, findet ihn im Artikel zur [Photovoltaik-Förderung 2026](/ratgeber/photovoltaik-foerderung-2026-uebersicht).

0 Prozent Mehrwertsteuer beim Anlagenkauf

Seit dem 1. Januar 2023 gilt nach § 12 Abs. 3 UStG der sogenannte Nullsteuersatz für die Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen. Das ist keine zeitlich befristete Sonderregel, sondern eine dauerhafte Gesetzesänderung. Anders als die Einkommensteuer-Befreiung ist diese Regelung nicht an die Anlagengröße im engeren Sinne gekoppelt, sondern an den Aufstellungsort: Wohngebäude sind grundsätzlich begünstigt, andere Anlagen bis 30 kWp brutto ohne weitere Prüfung.

Was ist konkret von der Mehrwertsteuer befreit?

  • Solarmodule, Wechselrichter und Verkabelung
  • Batteriespeicher mit mindestens 5 kWh Mindestkapazität (BMF-Vorgabe 30.11.2023)
  • Energiemanagementsysteme und Smart Meter
  • Notwendige Elektroinstallation und Anschlussarbeiten
  • Montage, Aufstellung und Inbetriebnahme
  • Erforderliches Zubehör (Befestigungssystem, Kabel, Sicherungen)

Was ist NICHT vom Nullsteuersatz erfasst?

  • Wartungs- und Garantieverträge: weiterhin 19 Prozent Mehrwertsteuer (Details im Artikel zur Solaranlage-Wartung)
  • Reparaturen außerhalb der Garantiezeit: 19 Prozent
  • Reine Vermietung der Anlage: 19 Prozent
  • Mobile Solarmodule unter 300 Watt (Balkonkraftwerk-Sonderfälle)

Konkrete Ersparnis bei einer 18.000-Euro-Anlage

Wenn eine 10-kWp-Anlage mit Speicher Brutto rund 18.000 Euro kostet, sparst du gegenüber der alten 19-Prozent-Regelung rund 2.875 Euro Mehrwertsteuer (19 Prozent aus dem Bruttopreis herausgerechnet). Dieser Betrag landet direkt bei dir, weil dein Installateur die Mehrwertsteuer nicht mehr ausweist und nicht erhebt.

Einkommensteuer-Befreiung nach § 3 Nr. 72 EStG

Die zweite Säule der steuerlichen Erleichterung greift bei den Einnahmen. Seit dem 1. Januar 2022 (rückwirkend, Jahressteuergesetz 2022) gelten Einkünfte aus dem Betrieb kleiner Photovoltaikanlagen als steuerfrei. Konkret heißt das: keine Anlage EÜR, keine Anlage G, keine Steuerpflicht für Einspeisevergütung oder Eigenverbrauch.

Welche Anlagen sind komplett befreit?

Einfamilienhaus / Nicht-Wohngebäude
bis 30 kWp
Mehrfamilienhaus bis 2024
bis 15 kWp je Wohneinheit
Mehrfamilienhaus ab 2025
bis 30 kWp je Wohneinheit
Gesamtgrenze pro Steuerpflichtigem
100 kWp
Gilt seit
1. Januar 2022 (rückwirkend)
Wahlrecht zum Verzicht
nicht möglich (zwingende Befreiung)

Welche Einkünfte sind befreit?

Vorsicht bei der 100-kWp-Gesamtgrenze

Wer mehrere Anlagen besitzt, sollte rechnen: Wenn die Summe aller Anlagen die 100-kWp-Grenze pro Steuerpflichtigem überschreitet, entfällt die Einkommensteuer-Befreiung KOMPLETT — also auch für die kleineren Bestandsanlagen. Bei zwei 60-kWp-Anlagen sind plötzlich beide voll steuerpflichtig.

Sonderfall: Wallbox in Kombination mit PV

Eine reine Wallbox ohne Photovoltaik fällt nicht unter den Nullsteuersatz und wird mit 19 Prozent Mehrwertsteuer berechnet. Die Wallbox-Auswahl ist hier in der Praxis eine wichtige Frage: Wenn der PV-Installateur die Wallbox als Teil eines einheitlichen Auftrags mitliefert und montiert, greift die sogenannte Einheitlichkeit der Leistung — dann gelten 0 Prozent auch für die Wallbox.

Konkret: Wallbox separat bei einem anderen Anbieter beauftragen kostet Brutto 19 Prozent mehr als die Wallbox in einem Komplettangebot mit der PV-Anlage. Bei einer Wallbox für 1.500 Euro netto sind das 285 Euro Differenz — Grund genug, das Komplettangebot anzustreben.

Wann brauche ich (k)ein Gewerbe?

Häufige Sorge: Werde ich durch den Anlagenbetrieb automatisch zum Unternehmer? Antwort 2026: für Anlagen bis 30 kWp im Standardfall nein.

Konkrete Pflichten nach Anlagengröße

Bis 30 kWp
Keine Gewerbeanmeldung, keine ELSTER-Erfassung
Über 30 kWp
Fragebogen zur steuerlichen Erfassung über ELSTER
Gewerbesteuer-Freibetrag
24.500 € Gewerbeertrag pro Jahr
Gewerbeanmeldung-Schwelle
ab dauerhafter gewerblicher Tätigkeit

Das Finanzamt NRW bestätigt explizit: Bei Anlagen bis 30 kWp und Erfüllung aller drei Voraussetzungen (Einkommensteuer-Befreiung, Nullsteuersatz, Kleinunternehmerregelung) entfällt die Anmeldepflicht beim Finanzamt komplett. Ein Gewerbe musst du erst anmelden, wenn die Anlage über 30 kWp groß wird oder du regelmäßig Strom an Dritte verkaufst (Mieterstrom mit Gewinn-Erzielungsabsicht).

Kleinunternehmerregelung — durch 0 Prozent MwSt obsolet

Vor der Steuerreform 2022/2023 war die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG der zentrale Hebel für PV-Betreiber. Seit der Einführung des Nullsteuersatzes ist sie für die meisten Anlagen praktisch bedeutungslos — es gibt keine Vorsteuer mehr, die man zurückholen könnte.

Aktuelle Schwellen 2026

  • Vorjahresumsatz: maximal 25.000 Euro (vorher 22.000 Euro)
  • Laufendes Jahr: maximal 100.000 Euro (vorher 50.000 Euro)
  • Bei Überschreitung der 100.000-Euro-Grenze: sofortiger Verlust des Status (Prognose-Regel entfällt)
  • Praxis: für PV-Anlagen bis 30 kWp irrelevant, weil 0 Prozent Mehrwertsteuer ohnehin gilt

Die alten Tricks aus der Pre-2023-Zeit (Regelbesteuerung wählen, Vorsteuer ziehen, später zur Kleinunternehmerregelung zurückkehren) sind für Neuanlagen seit 2023 weg. Mehr Hintergrund zur breiteren Wirtschaftlichkeitsbetrachtung im Artikel zur Solaranlage-Wirtschaftlichkeit.

Was muss ich trotz Steuerbefreiung melden?

Steuerlich sind die meisten Anlagen befreit, aber das heißt nicht gar keine Bürokratie. Drei Meldungen bleiben Pflicht.

  1. 1Marktstammdatenregister der BNetzA: Pflichtanmeldung binnen einem Monat nach Inbetriebnahme. Ohne Eintrag entfällt die Einspeisevergütung
  2. 2Anmeldung beim Netzbetreiber: vor der Inbetriebnahme — übernimmt in der Regel der Installateur
  3. 3Wohngebäudeversicherung informieren: Sonst droht Unterversicherung im Schadensfall (Details im Artikel zur Photovoltaik-Versicherung)

Anlage EÜR und Anlage G entfallen

Das ist die größte Erleichterung gegenüber der Pre-2022-Zeit: Wer eine Anlage bis 30 kWp betreibt, muss in der Steuererklärung weder die Anlage EÜR (Einnahmen-Überschuss-Rechnung) noch die Anlage G (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) ausfüllen. Die Steuerberater-Kosten von typisch 200 bis 400 Euro pro Jahr für die EÜR entfallen damit komplett — über 20 Jahre Anlagenlaufzeit eine Ersparnis von 4.000 bis 8.000 Euro.

Bestandsanlagen: Was gilt für Anlagen vor 2022?

Für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2022 in Betrieb gegangen sind, gilt die Einkommensteuer-Befreiung ebenfalls — und zwar rückwirkend ab 2022. Das war ein bewusster gesetzgeberischer Schritt, um die alten und neuen Anlagen gleichzubehandeln.

Wer vor 2022 einen Liebhaberei-Antrag gestellt hatte (für Anlagen bis 10 kWp), kann diesen seit 2022 vergessen — die Befreiung greift unabhängig davon. Der formale Liebhaberei-Antrag selbst war noch bis Ende 2023 möglich, ist aber praktisch obsolet geworden.

Was sich für Bestandsanlagen geändert hat

  • Einnahmen aus Einspeisevergütung sind seit 2022 steuerfrei
  • Steuererklärungs-Aufwand entfällt (keine EÜR mehr)
  • Vorsteuer-Erstattungen aus der Vergangenheit bleiben — neue gibt es nicht
  • Bei Erweiterung der Bestandsanlage gilt der Nullsteuersatz für die neuen Komponenten

Beispielrechnung: Was die Steuererleichterung 2026 wert ist

Konkretes Beispiel: 4-Personen-Familie mit 10-kWp-Anlage und 10-kWh-Speicher, Brutto-Investition 18.000 Euro. Jahresertrag rund 9.500 kWh, davon 30 Prozent eingespeist (2.850 kWh).

MwSt-Ersparnis 2026 (vs. 19 % alte Regel)
ca. 2.875 €
Einspeise-Einnahmen pro Jahr (7,78 ct/kWh)
ca. 222 €
Bei 30 % Grenzsteuersatz früher steuerpflichtig
ca. 67 €/Jahr
Über 20 Jahre EEG-Vergütungsdauer
ca. 1.330 €
Wegfall Steuerberater-Aufwand (200-400 €/Jahr)
4.000 bis 8.000 € über 20 J.
Gesamt-Steuervorteil über 20 Jahre
8.200 bis 12.200 €

Die Steuererleichterung allein verkürzt die Amortisationszeit deiner Anlage um rund zwei Jahre — ein massiver Effekt. Wer das in der eigenen Wirtschaftlichkeitsrechnung weglässt, schönt die echte Rendite. Die vollständige Methodik zeigt der Artikel zur Amortisation einer Solaranlage.

Was sich 2027 mit der EEG-Reform ändern könnte

Die EEG-Reform 2027 plant tiefgreifende Änderungen bei der Einspeisevergütung — die steuerliche Behandlung der Photovoltaik soll davon aber weitgehend unberührt bleiben. Das Bundesfinanzministerium hat 2026 keine Reform der § 12 Abs. 3 UStG oder § 3 Nr. 72 EStG angekündigt. Auch das Jahressteuergesetz 2026 enthält nur Detail-Anpassungen für Mieterstrom-Modelle (Stromsteuer-Vereinfachung), nicht für die klassische Eigenheim-PV.

Häufige Fragen zu diesem Thema

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