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Wärmepumpen-Förderung 2026: Was die BEG-Reform am 21.07. ändert

Aktualisiert am 16. Juli 202612 Min. LesezeitRedaktion SolarSofortVergleich · So arbeiten wir
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Am 21. Juli 2026 tritt die reformierte Förderrichtlinie BEG EM in Kraft, und sie ändert nicht nur Zahlen, sondern die Struktur der Wärmepumpen-Förderung: Der Effizienzbonus fällt weg, der Einkommensbonus wird gestaffelt, und die förderfähigen Höchstkosten für die erste Wohneinheit sinken von 30.000 auf 28.000 Euro (KfW, Anpassungen 2026). Die Kernsätze hat die KfW bereits veröffentlicht, einzelne Detailangaben stammen aus dem Entwurf der Förderrichtlinie, dessen amtliche Endfassung noch aussteht. Wir erklären beide Stände nebeneinander, rechnen sieben Haushalte durch und sagen ehrlich, wer bei dieser Reform verliert. Denn die Schlagzeile "bis zu 80 Prozent" stimmt nur für einen kleinen Teil der Antragsteller.

Kurz gesagt

Die KfW (Programm 458) zahlt für den Heizungstausch bis zu 70 Prozent Zuschuss auf höchstens 30.000 Euro förderfähige Kosten, also maximal 21.000 Euro. Grundförderung 30 Prozent plus Klima-Geschwindigkeitsbonus 20 Prozent plus Einkommensbonus 30 Prozent (zu versteuerndes Haushaltseinkommen bis 40.000 Euro) plus Effizienzbonus 5 Prozent. Ab dem 21.07.2026 gilt die neue 80-Prozent-Obergrenze nur für Selbstnutzer mit einem angesetzten Haushaltseinkommen bis 30.000 Euro, alle anderen bleiben bei 70 Prozent.

Was sich am 21. Juli 2026 ändert

Bis einschließlich 20.07.2026 gilt die alte Förderrichtlinie, ab dem 21.07.2026 die neue. Zuständig ist in beiden Fällen die KfW mit dem Programm 458.

Die BAFA ist für den Heizungstausch seit Januar 2024 nicht mehr zuständig. Sie bleibt zuständig für Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle, an der Anlagentechnik und für die Heizungsoptimierung. Wenn dir eine Seite für deine Wärmepumpe die BAFA nennt, gibt sie einen Stand von vor Januar 2024 wieder.

Der aktuell gültige Stand in einem Satz: Grundförderung 30 Prozent plus Klima-Geschwindigkeitsbonus 20 Prozent plus Einkommensbonus 30 Prozent (zu versteuerndes Haushaltseinkommen bis 40.000 Euro) plus Effizienzbonus 5 Prozent.

Grundförderung
30 %
Klimageschwindigkeits-Bonus
+20 %
Einkommensbonus (≤ 40.000 € zu versteuerndes Einkommen)
+30 %
Effizienzbonus
+5 %
Förderfähige Höchstkosten
30.000 €
Höchstzuschuss
bis 21.000 €

Die sechs strukturellen Änderungen

  • Effizienzbonus (5 Prozent für Erdwärme und natürliche Kältemittel): entfällt ersatzlos.
  • Emissionsminderungszuschlag (2.500 Euro, betraf Biomasse): entfällt ebenfalls.
  • Klimageschwindigkeitsbonus: sinkt von 20 auf 16 Prozent.
  • Einkommensbonus: aus einem Pauschalwert von 30 Prozent (bis 40.000 Euro zu versteuerndes Haushaltseinkommen) wird eine Staffel von 40, 30 und 10 Prozent.
  • Förderfähige Höchstkosten erste Wohneinheit: von 30.000 auf 28.000 Euro. Für die zweite bis sechste Wohneinheit gelten 15.000 Euro, ab der siebten 8.000 Euro.
  • Kumulierungsdeckel: aus 70 Prozent für alle werden 80 Prozent für selbstnutzende Eigentümer mit niedrigem Einkommen und 70 Prozent für alle anderen.

Bestandsschutz: entscheidend ist der Antragseingang

Nach der KfW-Pressemitteilung vom 08.07.2026 gilt: Wer bereits eine gültige Bestätigung zum Antrag hat, den Förderantrag aber noch nicht eingereicht hat, kann das bis zum 20. Juli 2026 noch zu den bisherigen Förderbedingungen tun. Die KfW sagt diese Anträge bei Vorliegen aller Fördervoraussetzungen zu den bisherigen Förderbedingungen zu. Maßgeblich ist also der Antragseingang, nicht das Datum der Zusage. Die eigentliche Frage ist damit nicht, ob du den Stichtag noch erreichst, sondern welcher Rechtsstand für deinen Haushalt überhaupt der bessere ist. Die Antwort steht weiter unten.

Die Bausteine: so setzt sich deine Quote zusammen

Grundförderung: 30 Prozent, unverändert

Die Grundförderung bleibt bei 30 Prozent der förderfähigen Ausgaben. Sie bekommt jeder, der eine förderfähige Wärmepumpe in einem Bestandsgebäude einbaut. Das ist der einzige Baustein, den die Reform nicht anfasst.

Klimageschwindigkeits-Bonus: aus 20 werden 16 Prozent

Dieser Bonus ist der Anreiz, eine alte fossile Heizung vorzeitig auszutauschen. Bis zum 20.07.2026 sind es 20 Prozent, ab dem 21.07.2026 noch 16 Prozent. Bei der KfW heißt er unverändert Klimageschwindigkeitsbonus, auch wenn er im Alltag oft Heizungstausch-Bonus genannt wird. Er ist zugleich der Baustein mit dem klarsten Verfallsdatum, dazu unten mehr.

Wichtiger als der Prozentsatz ist die Bedingung, die an diesem Bonus hängt. Bei Öl-, Kohle-, Gas-Etagen- und Nachtspeicherheizungen greift er ohne Altersgrenze. Bei einer funktionstüchtigen normalen Gasheizung verlangt der Richtlinientext (Entwurfsstand Juli 2026) dagegen, dass die Inbetriebnahme zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens 20 Jahre zurückliegt. Ist deine Gasheizung jünger, fallen die 16 Prozentpunkte weg, und zwar in jeder Rechnung weiter unten. Lass dir für deine Anlage bestätigen, dass der Bonus greift, bevor du mit ihm kalkulierst.

Einkommensbonus: aus einem Wert wird eine Staffel

Das ist die eigentliche Umverteilung. Bis zum 20.07.2026 gilt eine simple Schwelle: 30 Prozent, wenn das zu versteuernde Haushaltsjahreseinkommen unter 40.000 Euro liegt, sonst nichts. Ab dem 21.07.2026 wird gestaffelt.

  • bis 30.000 Euro zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen: 40 Prozent
  • über 30.000 bis 40.000 Euro: 30 Prozent
  • über 40.000 bis 50.000 Euro: 10 Prozent
  • über 50.000 Euro: kein Einkommensbonus

Neu ist der Familienzuschlag: Lebt mindestens ein bei Antragseingang bereits geborenes, im Haushalt gemeldetes Kind unter 18 Jahren bei dir, sinkt das angesetzte Einkommen pauschal und einmalig um 10.000 Euro. Das Wort einmalig ist wichtig. Der Zuschlag gilt nicht pro Kind, drei Kinder bringen genauso viel wie eines.

Zu versteuerndes Einkommen ist nicht das Brutto

Maßgeblich ist laut Richtlinie das zu versteuernde Haushaltsjahreseinkommen, nicht der Bruttolohn. Zwischen beiden liegen bei den meisten Haushalten mehrere tausend Euro. Wer nach Bruttogehalt schätzt, sortiert sich leicht eine Stufe zu hoch ein und hält sich für nicht förderberechtigt, obwohl er es ist.

Der Haken: warum die 80 Prozent für die meisten nicht gelten

Die Schlagzeile zur Reform lautet fast überall "bis zu 80 Prozent". Der Satz stimmt, aber er verdeckt drei Mechanismen, die für die Mehrheit in die andere Richtung wirken.

1. Der 80-Prozent-Deckel gilt nur bei niedrigem Einkommen

Ab dem 21.07.2026 deckelt die Richtlinie die Summe aller Bausteine bei 70 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten. Nur für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen bis 40.000 Euro unter Berücksichtigung des Familienzuschlags (ohne Familienzuschlag: bis 30.000 Euro) liegt die Obergrenze bei bis zu 80 Prozent. Der 80-Prozent-Deckel greift also exakt dann, wenn auch der 40-Prozent-Einkommensbonus greift, und sonst nie. Wenn ein Portal oder ein Rechner die 80 Prozent pauschal für alle ausweist, trifft das nur auf einen Teil der Antragsteller zu.

2. Die Bemessungsgrundlage schrumpft um 2.000 Euro

Die förderfähigen Höchstkosten für die erste Wohneinheit sinken von 30.000 auf 28.000 Euro. Deshalb kann ein höherer Prozentsatz weniger Geld bedeuten. Ein Haushalt mit 45.000 Euro zu versteuerndem Einkommen, ohne Kinder, mit Erdwärmepumpe kommt nach der Reform rechnerisch auf 56 statt bisher 55 Prozent und erhält trotzdem 820 Euro weniger, weil der Satz auf eine kleinere Summe angewendet wird. Prozente sind hier kein guter Vergleichsmaßstab, Euro sind es.

3. Die im Mittel effizienteste Technik verliert am meisten

Der Effizienzbonus von 5 Prozent belohnte bisher Erdwärme (Sole/Wasser) und Wärmepumpen mit natürlichem Kältemittel. Er entfällt zum 21.07.2026 ersatzlos. In der Feldstudie des Fraunhofer ISE (77 Anlagen, vier Jahre Messung) erreichten Erdreich-Wärmepumpen im Schnitt eine Jahresarbeitszahl von 4,3, Luft/Wasser-Geräte 3,4. Ausgerechnet die Technik, die in dieser Studie im Mittel am effizientesten war, wird also schlechter gestellt. Das sind allerdings Mittelwerte über viele Anlagen, die Einzelergebnisse streuen erheblich und überlappen sich: Im Einzelfall hängt die Jahresarbeitszahl an Auslegung, Vorlauftemperatur und Hydraulik, eine gut geplante Luft/Wasser-Anlage schlägt eine schlecht geplante Sole/Wasser-Anlage. Die Mittelwerte sind kein Versprechen für deine Anlage.

Wer 2026 auf Sole/Wasser geplant hat, verliert durch die Reform im ungünstigsten der unten gerechneten Fälle 3.620 Euro. Davon entfallen 1.500 Euro auf den Wegfall des Effizienzbonus (5 Prozent von 30.000 Euro), den Rest teilt er sich mit allen anderen: Er entsteht durch den gekürzten Klimageschwindigkeitsbonus und die kleinere Bemessungsgrundlage und trifft Luft-Wärmepumpen genauso.

Gewinner und Verlierer: sieben Fälle nebeneinander

Gleiche Annahmen für alle sieben: selbstnutzendes Eigentum im Einfamilienhaus, Austausch einer alten Gasheizung, die die Voraussetzungen des Klimageschwindigkeitsbonus erfüllt, Investition oberhalb des Kostendeckels. Es sind Modellrechnungen, keine Zusagen. Auf die BEG-Förderung besteht kein Rechtsanspruch, sie wird im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Ermessen bewilligt. Verbindlich ist allein deine Förderzusage.

Die folgenden Beträge sind Modellrechnungen mit festen Annahmen, keine Zusagen. Sie vergleichen die Sätze bis 20.07.2026 mit den Sätzen für einen Antrag im Zeitraum 21.07.2026 bis 31.01.2027. Für spätere Degressionsstufen gelten sie nicht mehr, dazu gleich mehr.

  • 28.000 € zu versteuerndes Einkommen, keine Kinder, Luft-Wärmepumpe: alt 70 % = 21.000 €, neu 80 % = 22.400 €. Ergibt rechnerisch plus 1.400 €.
  • 38.000 € zu versteuerndes Einkommen, ein Kind, Luft-Wärmepumpe: alt 70 % = 21.000 €, neu 80 % = 22.400 €. Ergibt rechnerisch plus 1.400 €.
  • 45.000 € zu versteuerndes Einkommen, ein Kind, Erdwärme: alt 55 % = 16.500 €, neu 70 % = 19.600 €. Ergibt rechnerisch plus 3.100 €.
  • 35.000 € zu versteuerndes Einkommen, keine Kinder, Luft-Wärmepumpe: alt 70 % = 21.000 €, neu 70 % = 19.600 €. Ergibt rechnerisch minus 1.400 €.
  • 45.000 € zu versteuerndes Einkommen, keine Kinder, Erdwärme: alt 55 % = 16.500 €, neu 56 % = 15.680 €. Ergibt rechnerisch minus 820 €.
  • 70.000 € zu versteuerndes Einkommen, keine Kinder, Luft-Wärmepumpe: alt 50 % = 15.000 €, neu 46 % = 12.880 €. Ergibt rechnerisch minus 2.120 €.
  • 70.000 € zu versteuerndes Einkommen, keine Kinder, Erdwärme: alt 55 % = 16.500 €, neu 46 % = 12.880 €. Ergibt rechnerisch minus 3.620 €.

Das Muster dahinter: Wer wenig verdient oder ein Kind im Haushalt hat, gewinnt. Wer zwischen 30.000 und 40.000 Euro ohne Kinder liegt, verliert, weil der 70-Prozent-Deckel den erhöhten Einkommensbonus wieder auffrisst. Rechnerisch wären es dort 76 Prozent, ausgezahlt werden 70. Und wer über 50.000 Euro liegt, verliert in jedem Fall, weil ihm nur die Grundförderung und der gekürzte Klimageschwindigkeitsbonus bleiben.

Unterm Strich ist die Reform für die Mehrheit der Haushalte eine Kürzung. Sie verteilt nach unten um, und das kann man gut finden. Nur sollte man es nicht als Erhöhung verkaufen.

Alt-Zusage in der Hand und trotzdem besser dran?

Nach dem Entwurf der Förderrichtlinie soll bei Heizungstechnik abweichend von der üblichen Sperrfrist von sechs Monaten ein Wechselfenster von zwölf Monaten ab Inkrafttreten gelten: Du könntest also auf eine Zusage verzichten und sofort neu beantragen. Für Familien und niedrige Einkommen kann sich das rechnen. Lass dir dieses Fenster aber von der KfW bestätigen, bevor du eine bestehende Zusage zurückgibst. Ohne das Fenster ist die alte Zusage weg und die neue nicht sicher. Rechne beide Stände durch, bevor du irgendetwas aus der Hand gibst.

Welcher Betrag in deinem Fall zusammenkommt, hängt an Einkommensstufe, Kindern, Wärmepumpentyp und Antragsdatum. Unser Wärmepumpen-Rechner legt den Rechenweg offen und schaltet zum 21.07.2026 automatisch auf die neuen Sätze um. Das Ergebnis ist eine Modellrechnung, verbindlich ist allein die Zusage der KfW.

Die Uhr läuft weiter: Degression ab Februar 2027

Die Reform ist nicht der letzte Schritt. Ab dem 01.02.2027 sinken zwei Größen halbjährlich und gleichzeitig, jeweils zum 1. Februar und zum 1. August.

  • Klimageschwindigkeitsbonus: 16 % ab 21.07.2026. Er sinkt laut KfW erstmalig am 01.02.2027 und danach halbjährlich um jeweils 4 Prozentpunkte, also auf 12 % ab 01.02.2027 und 8 % ab 01.08.2027. Nach dieser Regel läuft er rechnerisch weiter auf 4 Prozent und anschließend auf null. Ein amtlich veröffentlichtes Enddatum dafür haben wir nicht gefunden, deshalb nennen wir auch keines.
  • Förderfähige Höchstkosten erste Wohneinheit: minus 750 Euro je Halbjahresschritt, also 27.250 Euro ab 01.02.2027 und 26.500 Euro ab 01.08.2027. Die Reihe setzt sich fort, einen belegten Endwert haben wir nicht.

Beide Effekte multiplizieren sich, weil ein sinkender Satz auf eine sinkende Bemessungsgrundlage trifft. Wer die Entscheidung schiebt, verliert also an zwei Stellen gleichzeitig, und das fällt stärker aus, als die einzelnen Prozentpunkte vermuten lassen.

Ein Halbjahr Wartezeit kostet echtes Geld

Modellrechnung für einen Haushalt über 50.000 Euro Einkommen mit alter Gasheizung und Luft-Wärmepumpe: Mit den Sätzen für 21.07.2026 bis 31.01.2027 sind 46 Prozent von 28.000 Euro gleich 12.880 Euro. Mit den Sätzen ab 01.02.2027 sind 42 Prozent von 27.250 Euro gleich 11.445 Euro. Ein Halbjahr Verzögerung kostet nach dieser Rechnung 1.435 Euro. Wenn dein Fachbetrieb erst im Februar kann, ist das ein Argument, das du kennen solltest.

Eine Voraussetzung und zwei Irrtümer, die fast niemand nennt

Smart Meter: die Bestellpflicht wird selten genannt

Nach dem Richtlinientext (Entwurfsstand Juli 2026) muss für die Förderfähigkeit ein intelligentes Messsystem inklusive Steuerungseinrichtung beim Messstellenbetreiber beantragt und der Antragseingang bestätigt sein. Kümmere dich früh darum, denn diese Bestätigung liegt nicht in deiner Hand.

Kältemittel: die kursierende Pflicht gibt es nicht

In Suchergebnissen liest man, ab dem 21.07.2026 fördere die KfW nur noch Wärmepumpen mit natürlichen Kältemitteln. Dafür gibt es im Richtlinientext keine Grundlage. Der Entwurf empfiehlt Kältemittel mit einem GWP-Wert unter 150 nach der F-Gase-Verordnung (EU) 2024/573, verpflichtend soll diese Anforderung erst zum 01.01.2028 werden. Und "natürlich" und "GWP unter 150" sind zwei verschiedene Dinge, die Behauptung macht also aus einer Empfehlung eine Pflicht und aus einem Grenzwert eine Stoffklasse. Wer 2026 baut, hat freie Wahl, sollte die 2028er-Grenze bei der Geräteauswahl aber im Hinterkopf behalten.

Die 60.000 Euro mit iSFP gelten nicht für die Heizung

Der Klassiker unter den Verwechslungen. Die erhöhten förderfähigen Kosten von 60.000 Euro mit individuellem Sanierungsfahrplan gelten für Effizienzmaßnahmen an der Gebäudehülle, an der Anlagentechnik und für die Heizungsoptimierung, also für die BAFA-Seite der BEG. Ohne iSFP sind es dort 30.000 Euro. Für den Heizungstausch gilt ein eigener Deckel, aktuell 30.000 Euro für die erste Wohneinheit. Neu ist zudem, dass der iSFP-Bonus erst ab 30.000 Euro Mindestinvestition greift.

So läuft der KfW-458-Antrag ab

Die Reihenfolge entscheidet über die komplette Förderung. Sie ist weniger intuitiv, als sie aussieht, denn der Vertrag kommt vor dem Antrag.

Der wichtigste Punkt zuerst: Um überhaupt einen Antrag stellen zu können, muss laut KfW bereits ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag vorliegen, und dieser Vertrag muss eine aufschiebende oder auflösende Bedingung enthalten. Der Antrag ist in jedem Fall vor Beginn der Arbeiten vor Ort zu stellen. Der Vertrag steht also vor dem Antrag, die Zusage vor dem Baubeginn. Wer erst baut und dann beantragt, verliert die Förderung.

  1. 1Angebote einholen, Heizlast bestimmen, Wärmepumpentyp festlegen. Planungs- und Beratungsleistungen darfst du vorher beauftragen, sie gelten laut Richtlinie nicht als Vorhabenbeginn.
  2. 2Intelligentes Messsystem inklusive Steuerungseinrichtung beim Messstellenbetreiber beantragen und die Eingangsbestätigung sichern.
  3. 3Liefer- oder Leistungsvertrag mit dem Fachbetrieb schließen, mit aufschiebender oder auflösender Bedingung, die an die Förderzusage geknüpft ist. Ohne diesen Vertrag ist der Antrag unvollständig.
  4. 4Antrag bei der KfW im Programm 458 stellen, in jedem Fall bevor die Arbeiten vor Ort beginnen.
  5. 5Zusage abwarten und erst danach mit dem Vorhaben beginnen. Ein Vorhabenbeginn ohne Zusage begründet keinen Rechtsanspruch auf Förderung und erfolgt auf dein Risiko. Wenn dein Zeitplan das nicht hergibt, kläre das vorher verbindlich mit der KfW oder deinem Energie-Effizienz-Experten, nicht mit uns.

Die Bedingung im Vertrag ist der Knackpunkt

Ein Vertrag ohne aufschiebende oder auflösende Bedingung ist ein ganz normaler Auftrag und damit Vorhabenbeginn. Sprich deinen Fachbetrieb aktiv darauf an, bevor du unterschreibst, und lass dir die Klausel zeigen. Das ist der eine Satz im Papier, an dem die komplette Förderung hängt.

Wenn du die Wärmepumpe mit einer Solaranlage kombinieren willst, lohnt der Blick auf Wärmepumpe und Photovoltaik kombinieren. Die Fördermöglichkeiten für die PV-Seite stehen in der Photovoltaik-Förderung 2026 im Überblick, und wenn du den Eigenanteil finanzieren willst, erklärt KfW 270 den Kreditweg.

Was für 2027 im Entwurf steht und noch nicht gilt

Der Entwurf der Richtlinie enthält für 2027 Regelungen, die in eckigen Klammern stehen. In der Verwaltungssprache heißt das: noch nicht final, Datum offen. Sie sind trotzdem der eigentliche Hebel, deshalb nennen wir sie hier, ausdrücklich als Entwurf und nicht als geltendes Recht.

  • Die Grundförderung für Wärmepumpen soll von 30 auf 15 Prozent fallen.
  • Kompensiert werden soll das durch einen Wertschöpfungsbonus von 15 Prozent für Wärmepumpen mit Ursprung in der EU. Für Geräte von außerhalb der EU wäre die Grundförderung damit effektiv halbiert.
  • Gebäude, die bereits mit einer erneuerbaren Heizung (Solarthermie, Biomasse, Wärmepumpe und Vergleichbares) versorgt werden, die seit dem 01.01.2008 in Betrieb ist, sollen von der Förderung ausgeschlossen werden. Eine alte Gas-, Öl- oder Kohleheizung ist davon nicht betroffen, und der Ersatz solcher Wärmeerzeuger in bivalenten Systemen soll ausdrücklich weiter gefördert werden.
  • Beim Austausch einer erneuerbaren Anlage, die vor dem 01.01.2008 in Betrieb genommen wurde, soll nur noch ein pauschaler Anteil der Gesamtkosten als förderfähig gelten. Die Höhe steht im Entwurf als Platzhalter, deshalb nennen wir hier keine Zahl.

Wann das kommt, steht im Text nur als Platzhalter, genannt wird das erste Quartal 2027. Eine belastbare Quelle für ein konkretes Datum haben wir nicht gefunden, also nennen wir auch keines. Behandle diese Punkte als Risiko, nicht als Planungsgrundlage. Ähnlich ist die Lage auf der Stromseite: Der EEG-2027-Entwurf ist ebenfalls nicht beschlossen, wie wir in EEG-Reform 2027 einordnen.

Woher unsere Zahlen kommen

Die Kernsätze (Grundförderung 30 Prozent, Klimageschwindigkeitsbonus 16 Prozent, Einkommensstaffel 40/30/10, Familienzuschlag 10.000 Euro, 28.000 Euro Höchstkosten, Deckel 80 beziehungsweise 70 Prozent) haben wir gegen die Programmseite der KfW und deren Seite zu den Anpassungen 2026 geprüft. Die Antragsreihenfolge stammt von der KfW-Programmseite 458. Die Detailangaben (Degression, Wechselfenster, Smart-Meter-Pflicht, Kältemittel, Entwurfsangaben für 2027) stammen aus dem uns vorliegenden Entwurf der Förderrichtlinie BEG EM, Stand Verbändeanhörung Juli 2026. Dieser Entwurf trägt selbst ein Platzhalterdatum, ist nicht auf einer Seite des Ministeriums veröffentlicht und steht noch nicht im Bundesanzeiger. Sollte die dort veröffentlichte Endfassung abweichen, aktualisieren wir diesen Artikel und den Rechner. Was wir nicht belegen konnten, steht hier nicht drin.

Häufige Fragen zu diesem Thema

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