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Photovoltaik in Hamburg: Solarpflicht, Solargründach, Netzanschluss

Aktualisiert am 09. August 202611 Min. LesezeitRedaktion SolarSofortVergleich · So arbeiten wir
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In Hamburg entscheidet nicht nur die Sonne darüber, ob eine Photovoltaikanlage auf dein Dach kommt, sondern auch das Hamburgische Klimaschutzgesetz. Die Stadt hat drei Stichtage gesetzt: Neubauten seit 2023, Bestandsgebäude bei wesentlicher Dachsanierung seit 2024, und ab 2027 kommt auf Flachdächern die Kombination aus Begrünung und Photovoltaik dazu. Das klingt in Verkaufsgesprächen gern nach Zwang und Zusatzkosten. Tatsächlich ist die Regelung präziser gefasst, als die meisten Zusammenfassungen es wiedergeben: Sie greift erst ab einer bestimmten Dachgröße, sie bezieht sich auf die Modulfläche und nicht auf die Anlagenleistung, und sie kennt eine ganze Reihe von Gründen, aus denen sie entfällt. Wir haben Gesetz, Umsetzungsverordnung und das amtliche Merkblatt gelesen, die Ertragswerte für Hamburg direkt bei PVGIS abgerufen und rechnen drei typische Hamburger Dächer durch.

Drei Stichtage, die in Hamburg über dein Dach entscheiden

Die Pflichten stehen in § 16 des Hamburgischen Klimaschutzgesetzes (HmbKliSchG). Sie sind nacheinander in Kraft getreten, und genau das wird oft durcheinandergebracht.

Neubauten: Pflicht zu Errichtung und Betrieb
seit 01.01.2023
Bestandsgebäude bei wesentlichem Dachumbau
seit 01.01.2024
Mindestbelegung der Dachfläche verpflichtend
seit 01.01.2024
Neue oder erweiterte Stellplatzanlagen über 35 Plätze: 40 Prozent (§ 16a)
seit 01.01.2024
Solargründach auf Dächern bis 10 Grad
ab 01.01.2027
Pflicht greift ab Bruttodachfläche
50 m²

Die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA) formuliert es so: Seit dem 1. Januar 2023 müssen Eigentümerinnen und Eigentümer von Neubauten eine Photovoltaikanlage errichten und betreiben, seit dem 1. Januar 2024 gilt das auch für bestehende Gebäude, sofern am Dach wesentliche Umbauten vorgenommen werden. Die konkrete Mindestbelegung der Dachfläche ist nach den amtlichen FAQ seit dem 1. Januar 2024 verpflichtend. Wenn dir jemand erzählt, in Hamburg gelte seit 2023 pauschal eine 30-Prozent-Quote, ist das also verkürzt.

Kontrolliert wird die Einhaltung im Baugenehmigungsverfahren. Das Merkblatt der Stadt für Bauantragsunterlagen zum HmbKliSchG (Stand Oktober 2024) beschreibt die Prüfung mit Konzentrationswirkung nach § 62 der Hamburgischen Bauordnung. Einzureichen sind ein vollständig ausgefülltes Formular zum Nachweis der Erfüllung der Photovoltaikpflicht nach § 16 HmbKliSchG und eine Dachaufsicht, die Lage und Größe der geplanten Anlage darstellt. Liegt ein Grund für den vollständigen Entfall der Pflicht vor, entfällt die Dachaufsicht, das Formular bleibt trotzdem einzureichen.

Die Pflicht ist bußgeldbewehrt, aber lies die Zahl richtig

§ 33 HmbKliSchG führt Verstöße gegen § 16 Absätze 2, 3 und 4 ausdrücklich als Ordnungswidrigkeit auf. Der Bußgeldrahmen dafür reicht bis zu 100.000 Euro. Das ist der gesetzliche Höchstrahmen für alle Gebäudetypen bis hin zu großen Gewerbeobjekten, keine Regelbuße für ein Einfamilienhaus. Zu üblichen Sätzen im Einzelfall machen die amtlichen FAQ keine Angabe, deshalb steht hier keine. Die Nachweise sind nach der Umsetzungsverordnung zehn Jahre ab Fertigstellung des Bauvorhabens oder der wesentlichen Umbauten aufzubewahren.

Was 30 Prozent Dachfläche konkret bedeuten

Der wichtigste Satz steht im amtlichen Merkblatt, nicht im Gesetzestext: Bezugsgröße ist die Gesamtfläche der Photovoltaikmodule, nicht die Anlagenleistung.

Bei Neubauten sind mindestens 30 Prozent der Bruttodachfläche mit Photovoltaik zu belegen, bei bestehenden Gebäuden mindestens 30 Prozent der Nettodachfläche. Die Bruttodachfläche umfasst laut Merkblatt die gesamte Dachfläche, die ein Gebäude überdeckt, einschließlich eines Dachüberstands ohne Dachrinne. Besteht das Dach aus mehreren Teilen, ist die Bruttodachfläche die Gesamtfläche aller Teildachflächen, und auch Flächen wie Dachterrassen zählen mit.

Das hat beim Neubau eine praktische Folge, die viele überrascht: Bei einem Satteldach zählen beide Dachhälften in den Nenner, auch die Nordseite, auf die niemand Module legen würde. Die geforderte Modulfläche musst du dann auf der brauchbaren Hälfte unterbringen. Für einen Neubau mit symmetrischem Satteldach heißt das rechnerisch, dass du rund 60 Prozent der Südseite mit Modulen belegst, um die 30 Prozent der Bruttodachfläche zu erreichen.

Im Bestand kippt genau dieser Punkt, und das ist der wichtigste Unterschied im ganzen Regelwerk. Dort ist die Bezugsgröße die Nettodachfläche. Nach den BUKEA-FAQ werden dafür von der Bruttodachfläche die Dachaufbauten (Gauben, Lüftungstechnik, Schornsteine), die Dachfenster, andere notwendige Dachnutzungen und die nach Norden ausgerichteten Flächenanteile mit mehr als 10 Grad Neigung abgezogen. Als Norden gelten dabei die Himmelsrichtungen zwischen Ostnordost und Westnordwest.

Für die Dachsanierung eines Bestandsgebäudes heißt das: Die Nordseite fällt aus dem Nenner heraus, die geforderte Modulfläche wird entsprechend kleiner. Wer die Neubau-Faustformel auf eine Sanierung überträgt, überschätzt seine Pflicht deutlich. Weil auch Gauben und Dachfenster abgezogen werden, lohnt sich das genaue Aufmaß, bevor du eine Anlagengröße festlegst.

Beispiel: Neubau mit 120 Quadratmetern Bruttodachfläche

Ein Satteldach mit 120 Quadratmetern Bruttodachfläche, je 60 Quadratmeter pro Seite, Süden mit 35 Grad Neigung. Gefordert sind 36 Quadratmeter Modulfläche. Für die Umrechnung in Kilowatt-Peak rechnen wir mit den Serienmittelwerten für Modulwirkungsgrade des Jahres 2025 aus der International Technology Roadmap for Photovoltaics, die wir in TOPCon vs. PERC im Detail aufschlüsseln: 21,7 Prozent für ältere PERC-Module, 23,5 Prozent für TOPCon. Daraus werden 7,8 bis 8,5 kWp.

Für den Ertrag nutzen wir einen eigenen Abruf der PVGIS-Datenbank der EU-Kommission vom 07.08.2026 (Version 5.2, Datensatz SARAH2 der Jahre 2005 bis 2020, Koordinaten 53,55 Nord und 9,99 Ost, 14 Prozent Systemverluste, Einstellung mountingplace=building für Dachmontage): 952 kWh je kWp und Jahr bei Südausrichtung und 35 Grad. Das ergibt rund 7.400 bis 8.100 kWh im Jahr. Wie viel davon wirtschaftlich zählt, entscheidet dein Eigenverbrauch, nicht die Dachgröße.

Die Pflicht deckelt sich selbst

§ 16 Absatz 3 HmbKliSchG begrenzt die Pflicht auf die installierte Leistung, für die ein gesetzlicher Vergütungsanspruch nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz besteht, ohne an Ausschreibungen teilnehmen zu müssen. Die Pflicht endet also dort, wo die Ausschreibungspflicht beginnt. Praktisch relevant wird das nur bei sehr großen Dachflächen, nicht beim Einfamilienhaus.

Wann eine Dachsanierung die Pflicht auslöst

Für Bestandsgebäude ist das die entscheidende Frage. Die Behörde hat sie in ihren FAQ klar beantwortet, mit einer harten Prozentgrenze.

Wesentliche Umbauten des Daches sind nach den BUKEA-FAQ Änderungen an der Dachfläche, bei denen die wasserführende Schicht durch Dachausbau, Dachaufstockung oder grundständige Dachsanierung erheblich erneuert wird. Erheblich heißt: überwiegend, also zu mehr als 50 Prozent der Gesamtfläche der wasserführenden Schicht des Daches, der Dachhaut.

Damit lässt sich vorher abschätzen, ob dein Vorhaben die Pflicht auslöst. Entscheidend ist die wasserführende Schicht, also das, was das Wasser abhält: Dachziegel, Bitumenbahn, Abdichtung. Nicht jede Arbeit am Dach fällt darunter, und die 50 Prozent beziehen sich auf die Fläche der Dachhaut insgesamt.

  • Komplette Neueindeckung eines Satteldachs: löst die Pflicht aus, weil die wasserführende Schicht vollständig erneuert wird.
  • Neue Abdichtung eines Flachdachs über die gesamte Fläche: löst die Pflicht aus.
  • Dachaufstockung oder Dachausbau mit neuer Dachhaut auf mehr als der Hälfte der Fläche: löst die Pflicht aus.
  • Austausch einzelner gebrochener Ziegel oder eine punktuelle Reparatur: bleibt deutlich unter der Schwelle.
  • Arbeiten, die die wasserführende Schicht nicht erneuern, etwa das Dämmen der obersten Geschossdecke von innen: fallen nicht darunter.
  • Grenzfälle, etwa eine Sanierung nahe der 50-Prozent-Marke: vor Auftragsvergabe mit der Bauprüfabteilung klären, nicht mit dem Dachdecker allein.

Handelt es sich weder um einen Neubau noch um einen wesentlichen Umbau, findet § 16 HmbKliSchG laut Merkblatt keine Anwendung. Das Nachweisformular ist im Bauantragsverfahren trotzdem einzureichen, damit die Behörde das prüfen kann.

Wann die Pflicht ganz oder teilweise entfällt

Das regelt die Photovoltaikpflicht-Umsetzungsverordnung (PVUmsVO). Sie ist der Teil, den kaum jemand liest, obwohl er über die Hälfte der Streitfälle entscheidet.

Technische Unmöglichkeit (§ 4 PVUmsVO)

  • Es fehlen zusammenhängende Teilflächen von mindestens 20 Quadratmetern bei Dächern bis 10 Grad Neigung oder mindestens 10 Quadratmetern bei Dächern über 10 Grad.
  • Die Statik trägt die Anlage nicht.
  • Es handelt sich um gewölbte Dächer oder um Reet-, Holz- und Strohdächer.
  • Von der Anlage ginge eine Gefahr für Personen oder Sachen aus.
  • Der Netzanschluss wird verweigert.

Wirtschaftliche Unvertretbarkeit (§ 5 PVUmsVO)

  • Die berechnete Amortisationszeit der Photovoltaikanlage beträgt mehr als 20 Jahre.
  • Die Dachfläche ist mehr als geringfügig verschattet. Geringfügig ist eine Verschattung nach den BUKEA-FAQ dann, wenn der Jahresertrag dadurch um höchstens 25 Prozent sinkt.
  • Die Dachfläche wird als Veranstaltungsfläche, als Kinderspielfläche oder gewerblich genutzt.

Dazu kommen die Ausnahmen im Anwendungsbereich der Verordnung: Neubauten mit einer Nutzungsdauer und Bestandsgebäude mit einer Restnutzungsdauer von weniger als 20 Jahren, unterirdische Bauten, Gewächshäuser, eingeschossige Nebengebäude auf Wohngrundstücken, sicherheitsrelevante Teile von Betriebsbereichen sowie Container und Traglufthallen. Und unabhängig davon greift die Pflicht ohnehin erst ab 50 Quadratmetern Bruttodachfläche.

Die Frist für den Härtefall ist die Falle

Neben den Entfallensgründen gibt es die Befreiung wegen unbilliger Härte. Der Antrag dafür ist nach der Umsetzungsverordnung mindestens drei Monate vor Beginn der Maßnahme zu stellen, die die Pflicht auslöst. Wer erst beim Blick auf das Dachdecker-Angebot merkt, dass es eng wird, hat diese Frist meist schon verpasst. § 16 Absatz 5 HmbKliSchG sieht für die Entscheidung sechs Wochen vor, und wenn die Behörde in dieser Frist nicht entscheidet, gilt der Antrag als genehmigt.

Ein Punkt zur Ehrlichkeit: Die 20-Jahre-Amortisationsgrenze ist kein Freifahrtschein. Ob eine Anlage in Hamburg diese Grenze reißt, hängt an Verschattung, Ausrichtung, Preis und Eigenverbrauchsanteil, und die Berechnung musst du vorlegen. Unser Amortisationsrechner zeigt den Rechenweg, ersetzt aber keinen prüffähigen Nachweis gegenüber der Behörde.

Das Solargründach ab 2027: 70 Prozent grün, 30 Prozent Modul

Diese Regelung betrifft Dächer mit bis zu 10 Grad Neigung, also praktisch alle Flachdächer. Sie verlangt beides zugleich: Begrünung und Photovoltaik.

struktur- und artenreich und mindestens extensiv zu begrünen"
§ 16 Absatz 4 Hamburgisches Klimaschutzgesetz

Für Gebäude mit Baubeginn nach dem 1. Januar 2027 verlangt § 16 Absatz 4 HmbKliSchG bei Dächern bis 10 Grad Neigung eine dauerhafte Begrünung von mindestens 70 von Hundert der Bruttodachfläche. Die BUKEA fasst die Kombination so zusammen: mindestens 70 Prozent des Daches mit einem Gründach und zusätzlich 30 Prozent mit Photovoltaik.

70 plus 30 ergibt 100, und genau das ist der Punkt. Die beiden Anforderungen liegen übereinander, sie liegen nicht nebeneinander. Die Module stehen aufgeständert über der Begrünung, die Vegetation wächst darunter und in den Zwischenräumen weiter. Wer das Dach als zwei getrennte Zonen plant, bekommt die Flächen nicht unter.

Was das für den Ertrag bedeutet

Aufständerung auf dem Flachdach ist die eigentliche Ertragsfrage. Unsere PVGIS-Abrufe für Hamburg vom 07.08.2026 (gleiche Parameter wie oben) zeigen die Größenordnungen.

Süd, 35 Grad (Steildach als Referenz)
952 kWh je kWp
Süd, 15 Grad (aufgeständert)
894 kWh je kWp
Süd, 10 Grad (flach aufgeständert)
867 kWh je kWp
Ost, 15 Grad
793 kWh je kWp
West, 15 Grad
787 kWh je kWp

Rechnen wir ein Flachdach mit 100 Quadratmetern Bruttodachfläche durch, wie es ab 2027 gebaut würde: 70 Quadratmeter Begrünung, 30 Quadratmeter Modulfläche. Mit der Wirkungsgradspanne von oben sind das 6,5 bis 7,1 kWp. Bei Süd-Aufständerung mit 15 Grad ergibt das rund 5.800 bis 6.300 kWh im Jahr, bei einer Ost-West-Aufständerung mit 15 Grad rund 5.100 bis 5.600 kWh. Die Süd-Variante liefert also mehr je Kilowatt-Peak, braucht aber Reihenabstand gegen die gegenseitige Verschattung. Ost-West-Reihen packen dichter und passen deshalb auf derselben Fläche oft mit mehr Modulfläche. Welche Variante am Ende mehr Kilowattstunden bringt, entscheidet die konkrete Dachgeometrie, nicht die Faustregel.

Ab 100 Quadratmetern hält die Stadt es für wirtschaftlich vertretbar

Die BUKEA nennt auf ihrer Seite zu Solargründächern eine Dachfläche von 100 Quadratmetern als Schwelle, ab der sie ein Solargründach als wirtschaftlich vertretbar einstuft. Ein Gutachten von Fraunhofer ISE und Bundesverband GebäudeGrün, das die Details rechtssicher fassen soll, war zum Zeitpunkt unserer Recherche noch nicht abgeschlossen. Wer 2026 ein Flachdach plant, sollte die endgültige Fassung abwarten, bevor er die Unterkonstruktion festlegt.

Was ein Hamburger Dach tatsächlich liefert

Der Standort ist in Hamburg selten das Problem. Die Ausrichtung ist es.

Ein unverschattetes Hamburger Süddach kommt im PVGIS-Modell mit Dachmontage auf 952 kWh je kWp und Jahr. Zum Vergleich: Für die freie Aufstellung, mit der PVGIS standardmäßig rechnet und die viele Anbieter deshalb unbemerkt zitieren, liegt Hamburg bei rund 984 kWh je kWp (Abruf für unsere Regionaldaten vom 17.07.2026). Die rund drei Prozent Unterschied entstehen allein durch die schlechtere Hinterlüftung bei Dachmontage. Achte darauf, welche Annahme in einem Angebot steckt.

Süd, 35 Grad
952 kWh je kWp
Süd, 30 Grad
945 kWh je kWp
Südwest, 35 Grad
892 kWh je kWp
Ost, 35 Grad
765 kWh je kWp
West, 35 Grad
751 kWh je kWp

Nimm noch einmal das Satteldach mit 120 Quadratmetern Bruttodachfläche und den geforderten 36 Quadratmetern Modulfläche. Nach Süden ausgerichtet sind das rund 7.400 bis 8.100 kWh im Jahr. Steht dasselbe Haus mit Ost-West-Dach da und die 36 Quadratmeter verteilen sich zu gleichen Teilen auf beide Seiten, bleiben rund 5.900 bis 6.400 kWh übrig. Das sind rund 20 Prozent weniger.

Für die Wirtschaftlichkeit ist das weniger dramatisch, als es klingt. Ein Ost-West-Dach liefert morgens und abends mehr, also dann, wenn in vielen Haushalten tatsächlich Strom gebraucht wird. Der Eigenverbrauchsanteil steigt, und jede selbst genutzte Kilowattstunde ist rund 30 ct wert (unser konservativer Bestandskunden-Ansatz) statt 7,70 ct Einspeisevergütung bei Teileinspeisung bis 10 kWp. Wie du diesen Hebel gezielt nutzt, steht in Eigenverbrauch optimieren.

Verschattung ist in Hamburg zweimal relevant

Einmal wirtschaftlich, einmal rechtlich. Sinkt der Jahresertrag durch Verschattung um mehr als 25 Prozent, gilt die Fläche nach den BUKEA-FAQ nicht mehr als geringfügig verschattet, und die Pflicht kann als wirtschaftlich unvertretbar entfallen. Umgekehrt heißt das: Unterhalb dieser Schwelle bleibt die Pflicht bestehen, auch wenn der Nachbarbaum stört. Die Stadt stellt für die erste Einschätzung einen Solaratlas im Geoportal bereit.

Anmeldung und Netzanschluss bei den Hamburger Energienetzen

Das Hamburger Stromnetz betreibt die städtische Hamburger Energienetze GmbH. Die Reihenfolge der Schritte ist wichtiger, als die meisten denken.

  1. 1Vor dem Bau: Der Elektrofachbetrieb meldet die geplante Erzeugungsanlage beim Netzbetreiber an. Die Hamburger Energienetze weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Anmeldung direkt durch den Installationsbetrieb erfolgen kann. Lass dir bestätigen, dass er das übernimmt.
  2. 2Vor der Inbetriebnahme: Der Netzbetreiber nimmt die Anlage ab. Erst wenn diese Abnahme erfolgreich war, kommt es zum Einspeisevertrag.
  3. 3Nach der Inbetriebnahme: Registrierung im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur innerhalb eines Monats. Versäumst du das, wird die Vergütung für den nicht registrierten Zeitraum gekürzt.
  4. 4Für den Bauantrag: Die Bestätigung des Netzbetreibers über die Gesamtleistung der Anlage ist einer der Nachweise, die nach der Umsetzungsverordnung für die Erfüllung der Photovoltaikpflicht dienen. Heb sie auf, zusammen mit der Rechnung über die fachgerechte Installation.

Für steckerfertige Geräte gibt es ein vereinfachtes Verfahren. Was dabei zu beachten ist, haben wir in Balkonkraftwerk in Norddeutschland zusammengetragen. Die regionale Übersicht mit Netzbetreiber, Beratungsstellen und Solaratlas steht auf unserer Seite Photovoltaik in Hamburg.

Die Zehn-Jahres-Akte

Die Nachweise zur Erfüllung der Photovoltaikpflicht sind zehn Jahre ab Fertigstellung des Bauvorhabens oder der wesentlichen Umbauten aufzubewahren. Netzbetreiber-Bestätigung, Rechnung des Fachbetriebs und Dachaufsicht gehören also in einen Ordner, der einen Umzug übersteht. Beim Hausverkauf ist das ein Punkt, nach dem gefragt wird.

Förderung: was Hamburg zahlt und was nicht

Die ehrliche Antwort zuerst: Für die Photovoltaikanlage selbst gibt es in Hamburg keinen städtischen Zuschuss.

Was es gibt, ist die Hamburger Gründachförderung der Hamburgischen Investitions- und Förderbank (IFB). Sie bezuschusst die Dachbegrünung mit 60 Prozent der förderfähigen Ausgaben für private Selbstnutzer und Wohnungseigentümergemeinschaften und mit 40 Prozent für alle übrigen Antragstellenden, etwa Vermietende und Unternehmen. Der maximale Zuschuss liegt bei 100.000 Euro je Gebäude.

Für die Solaranlage gilt eine wichtige Einschränkung: Gefördert wird nur die Unterkonstruktion, und zwar mit 40 Prozent der anerkennungsfähigen Ausgaben und höchstens 50 Euro je Quadratmeter Brutto-Modulfläche. Die Module selbst und Solarthermie-Kollektoren sind ausdrücklich nicht förderfähig. Auf das Flachdach-Beispiel von oben mit 30 Quadratmetern Modulfläche bezogen sind das höchstens 1.500 Euro für die Unterkonstruktion. Und die härteste Regel: Der Antrag muss vor Beginn des Vorhabens gestellt und bewilligt sein.

Die Bundesinstrumente bleiben

  • Einspeisevergütung nach dem EEG: bei Teileinspeisung bis 10 kWp derzeit 7,70 ct je kWh für Inbetriebnahmen zwischen 01.08.2026 und 31.01.2027, bei Volleinspeisung 12,22 ct. Ab 01.02.2027 sinkt der Teileinspeisungssatz auf 7,62 ct.
  • Null Prozent Umsatzsteuer auf Lieferung und Installation begünstigter Anlagen nach § 12 Absatz 3 des Umsatzsteuergesetzes.
  • Der Kredit 270 der KfW für die Finanzierung, siehe KfW 270 beantragen.
  • Für die Wärmeseite die BEG-Förderung der KfW mit bis zu 80 Prozent, siehe Wärmepumpe Förderung.

Zum Einordnen der Hamburger Ambition: Nach der im Oktober 2025 vom Senat beschlossenen Photovoltaikstrategie lag die installierte PV-Leistung in Hamburg damals bei 234 MWp. Bis 2030 sollen es 500 bis 800 MWp werden, bis 2035 ein bis 1,5 GWp. Auf den öffentlichen Dächern der Stadt waren zu Jahresbeginn 2025 rund 240 Anlagen mit 7,4 MWp in Betrieb, für das Jahresende 2025 prognostizierte die Stadt 337 Anlagen mit rund 14,2 MWp. Neuere amtliche Ist-Zahlen lagen uns beim Schreiben nicht vor, alle genannten Werte haben also den Stand Oktober 2025. Alle unsere Rechenansätze stehen offen auf der Seite Kalkulationsgrundlagen.

Denkmalschutz und die anderen Hamburger Pflichten am Gebäude

§ 16 ist nicht der einzige Paragraf des Klimaschutzgesetzes, der bei einer Sanierung greift. Zwei weitere trifft man in Hamburg regelmäßig.

Steht dein Haus unter Denkmalschutz, kollidieren zwei öffentlich-rechtliche Anforderungen. § 16 Absatz 5 HmbKliSchG löst das grundsätzlich zugunsten des Denkmalschutzes auf: Die Pflicht entfällt, soweit ihr andere öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen. Das Denkmalschutzamt hat dazu eine Praxishilfe veröffentlicht, die Solaranlagen seit März 2023 behandelt und am 19.06.2025 um Wärmepumpen sowie Dach- und Fassadenbegrünung erweitert wurde. Sie unterscheidet zwischen Regelfällen, die meist auf kurzem Weg genehmigt werden können, und komplexeren Fällen, für die gemeinsam mit dem Amt eine denkmalverträgliche Lösung gesucht wird. Ein Denkmal ist in Hamburg also kein automatisches Nein zur Photovoltaik, aber auch kein Selbstläufer.

§ 11: Grenzen für Stromdirektheizungen

§ 11 HmbKliSchG beschränkt den Neuanschluss fest installierter Stromdirektheizungen zur Erzeugung von Raumwärme mit mehr als 1,5 Kilowatt Nennleistung je Wohnungs-, Betriebs- oder sonstiger Nutzungseinheit. Nach dem Merkblatt der Stadt gilt das im Bestand auch für den Austausch und Ersatz von Stromdirektheizungen nach dem 31. Dezember 2025. Wer über Infrarotpaneele als vermeintlich einfache Lösung zur PV-Anlage nachdenkt, sollte das vorher prüfen.

§§ 17 bis 19: erneuerbare Wärme beim Heizungstausch

Seit dem 30. Juni 2021 müssen Eigentümerinnen und Eigentümer beim Austausch oder nachträglichen Einbau einer Heizungsanlage in Gebäuden, die vor dem 1. Januar 2009 errichtet wurden, mindestens 15 Prozent des jährlichen Wärmeenergiebedarfs durch erneuerbare Energien decken. Die Pflicht kann auch durch festgelegte Ersatzmaßnahmen erfüllt werden. Eine Wärmepumpe erfüllt sie ohnehin, und in Kombination mit der PV-Anlage rechnet sie sich anders, siehe Wärmepumpe und Photovoltaik kombinieren.

Kostenlose Zweitmeinung in Hamburg

Bevor du unterschreibst: Die Hamburger Energielotsen der Verbraucherzentrale Hamburg beraten kostenfrei zu Photovoltaik und prüfen auch vorliegende Angebote. Das ist eine unabhängige Instanz, die kein Interesse am Verkauf hat. Woran du ein Angebot selbst erkennst, steht in Photovoltaik-Angebot bewerten.

Häufige Fragen zu diesem Thema

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