SolarSofortVergleich
Alle Ratgeber
EEG & Förderung

Ü-20-Anlagen: Was tun nach dem Ende der EEG-Förderung?

Aktualisiert am 31. Juli 202612 Min. LesezeitRedaktion SolarSofortVergleich · So arbeiten wir
♻️

Die EEG-Förderung läuft 20 Jahre plus das Inbetriebnahmejahr. Wer 2006 ans Netz gegangen ist, bekommt am 31.12.2026 die letzte Zahlung zum alten Satz. Danach steht die Anlage technisch unverändert auf dem Dach, wirtschaftlich aber in einer völlig neuen Welt: statt über 50 Cent pro Kilowattstunde gibt es die gesetzliche Anschlussvergütung in Höhe des Jahresmarktwerts Solar abzüglich Vermarktungskosten, also ein Bruchteil davon. Dieser Ratgeber zeigt dir, wann deine Förderung genau endet, welche vier Optionen du hast, was jede davon konkret einbringt und welche gesetzliche Frist die späten Jahrgänge kalt erwischt.

Kurz gesagt

Nichts zu tun ist erlaubt und kostet dich keine Bürokratie: Nach § 21c Absatz 1 Satz 4 EEG gilt deine Anlage mit dem Ende des alten Anspruchs automatisch als der Anschlussvergütung zugeordnet, solange du keine andere Zuordnung triffst. In den meisten Haushalten ist das aber die schwächste der vier Varianten, weil eine selbst genutzte Kilowattstunde ein Vielfaches dessen wert ist, was die Einspeisung nach dem Förderende noch bringt. Der große Hebel liegt deshalb im Eigenverbrauch.

Förderdauer (§ 25 Abs. 1 EEG)
20 Jahre, Ende zum Jahresende
Anschlussvergütung 2025 (Solar)
3,793 ct/kWh
Gesetzlicher Deckel (§ 23b EEG)
10 ct/kWh
Anschlussregelung läuft aus am
31.12.2032

Wann deine Förderung genau endet

§ 25 Absatz 1 EEG sagt: Einspeisevergütungen werden für die Dauer von 20 Jahren gezahlt. Bei Anlagen, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt wird, also bei allen kleinen Dachanlagen, verlängert sich dieser Zeitraum bis zum 31. Dezember des zwanzigsten Jahres der Zahlung. In der Praxis läuft das auf Inbetriebnahmejahr plus 20 Jahre hinaus, Schluss immer zum Jahresende. Der genaue Tag der Inbetriebnahme innerhalb des Jahres spielt für das Ende keine Rolle.

Inbetriebnahme 2005
Förderende 31.12.2025
Inbetriebnahme 2006
Förderende 31.12.2026
Inbetriebnahme 2010
Förderende 31.12.2030
Inbetriebnahme 2012
Förderende 31.12.2032

Der Sprung ist brutal. Eine Dachanlage bis 30 kW, die 2006 in Betrieb ging, bekam nach dem damaligen EEG 51,80 Cent pro Kilowattstunde. Ab dem 01.01.2027 werden es für dieselbe Anlage voraussichtlich nur noch rund 4 Cent sein. Genau beziffern lässt sich das erst nach Ablauf des Jahres 2027, weil der Satz vom Jahresmarktwert Solar abhängt. Zum Vergleich: Neuanlagen bis 10 kWp erhalten bei Teileinspeisung derzeit 7,78 ct/kWh, Details dazu in unserem Ratgeber Einspeisevergütung 2026.

Wer überhaupt als ausgeförderte Anlage gilt

§ 3 Nummer 3a EEG definiert ausgeförderte Anlagen als Anlagen, die keine Windenergieanlagen an Land sind, eine installierte Leistung von bis zu 100 Kilowatt haben, vor dem 1. Januar 2021 in Betrieb genommen wurden und deren ursprünglicher Zahlungsanspruch beendet ist. Alle vier Merkmale müssen zutreffen. Anlagen ab Inbetriebnahme 2021 fallen nie unter diese Regel.

Option 1: Weiter einspeisen mit der Anschlussvergütung

Das ist der Standardweg, und er passiert von allein. Der Netzbetreiber muss den Strom weiter abnehmen und vergüten. Rechtsgrundlage ist § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 EEG. Nach § 21b Absatz 5 EEG ist für ausgeförderte Anlagen im Rahmen der Einspeisevergütung ausschließlich diese Zuordnung möglich, du hast innerhalb der Einspeisevergütung also keine Wahl zwischen Varianten. Und § 21c Absatz 1 Satz 4 EEG ordnet deine Anlage dieser Veräußerungsform automatisch zu, wenn du selbst nichts anderes bestimmst.

Wie sich der Satz berechnet

  1. 1Ausgangspunkt ist der Jahresmarktwert Solar. Das ist der über das Kalenderjahr gemittelte Marktwert von Solarstrom, veröffentlicht von den Übertragungsnetzbetreibern auf netztransparenz.de.
  2. 2Davon wird ein Abzugsbetrag für die Vermarktungskosten abgezogen (§ 53 Absatz 4 EEG). Die Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen ihn nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b EnFG bis zum 25. Oktober jedes Jahres für das Folgejahr.
  3. 3Nach oben ist der anzulegende Wert seit dem Kalenderjahr 2023 auf 10 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt (§ 23b EEG). Nach unten gibt es keine Grenze.
Jahresmarktwert Solar 2025
4,508 ct/kWh
Abzugsbetrag 2025
0,715 ct/kWh
Ergibt für 2025
3,793 ct/kWh
Abzugsbetrag 2026
0,228 ct/kWh

Der Abzugsbetrag für 2026 fällt mit 0,228 ct/kWh deutlich kleiner aus als der für 2025, veröffentlicht wurde er am 24.10.2025. Wie hoch die Vergütung für das Jahr 2026 am Ende ausfällt, hängt aber am Jahresmarktwert 2026, und der steht erst nach Ablauf des Jahres fest. Belastbar ist deshalb bis auf Weiteres nur der Wert für 2025.

Die endgültige Zahl kommt erst im Folgejahr

Der Jahresmarktwert ist ein Jahresmittel und kann erst nach dem 31. Dezember berechnet werden. Nach § 26 EEG zahlt der Netzbetreiber deshalb unterjährig monatliche Abschläge und rechnet im Folgejahr endgültig ab. Erschrick nicht, wenn die erste Abrechnung nach dem Förderende von deiner Erwartung abweicht, und plane den Betrag nicht als festes Monatseinkommen ein.

§ 53 Absatz 4 Satz 2 EEG halbiert den Abzugsbetrag für Anlagen mit intelligentem Messsystem. Rechne das nach, bevor du deshalb einen Smart Meter bestellst: 2026 sind das 0,114 statt 0,228 ct/kWh. Bei 4.300 kWh Einspeisung sind das rund 5 Euro Vorteil im Jahr. Dem stehen Messkosten gegenüber. Für die optionale Ausstattung einer kleinen Anlage nach § 29 Absatz 2 MsbG liegt die Obergrenze nach § 30 Absatz 3 MsbG bei 60 Euro brutto im Jahr, davon höchstens 30 Euro für dich als Anschlussnutzer. Bei Anlagen über 7 bis 15 Kilowatt sind es nach § 30 Absatz 1 Nummer 4 MsbG insgesamt 130 Euro, davon höchstens 50 Euro für dich. Die Halbierung allein trägt einen Smart Meter also nicht.

Die Frist, die kaum jemand auf dem Schirm hat: 31.12.2032

§ 25 Absatz 2 EEG befristet die Anschlussvergütung: Sie ist bei ausgeförderten Anlagen bis zum 31. Dezember 2032 zu zahlen. Ursprünglich lief die Regelung nur bis Ende 2027, mit dem Solarpaket I wurde sie bis Ende 2032 verlängert. Das ist ein festes Kalenderdatum, keine Laufzeit pro Anlage. Wer spät aus der Förderung fällt, bekommt entsprechend weniger davon ab.

Inbetriebnahme 2006
6 Jahre Anschlussvergütung
Inbetriebnahme 2010
2 Jahre
Inbetriebnahme 2011
1 Jahr
Inbetriebnahme 2012
0 Jahre

Die Rechnung dahinter ist simpel: Eine Anlage aus 2012 wird bis zum 31.12.2032 regulär gefördert. Ihre Anschlussvergütung würde am 01.01.2033 beginnen, also genau einen Tag nachdem die gesetzliche Regelung ausgelaufen ist. Für die Jahrgänge ab 2012 ist die Auffangregelung nach heutigem Recht wertlos.

Was nach 2032 gilt, ist offen

Es gibt derzeit keine gesetzliche Anschlussregelung für die Zeit ab 2033. Ob der Gesetzgeber verlängert, ersetzt oder gar nichts tut, ist nicht entschieden. Wer heute eine Anlage aus einem späten Jahrgang besitzt, sollte deshalb nicht mit der Auffangvergütung planen, sondern mit Eigenverbrauch oder Direktvermarktung. Wie sich die Förderlandschaft insgesamt bewegt, ordnet unser Ratgeber zur EEG-Reform 2027 ein.

Option 2: Auf Eigenverbrauch umstellen

Anlagen aus den frühen 2000er Jahren wurden fast immer als reine Volleinspeiser gebaut, weil es damals nur dafür Geld gab. Genau das dreht sich nach dem Förderende um. Eine selbst genutzte Kilowattstunde erspart dir den Bezugspreis von rund 30 ct (konservativer Bestandskunden-Ansatz, siehe Kalkulationsgrundlagen). Eine eingespeiste bringt dir noch rund 3,8 ct (Wert 2025). Der Abstand ist damit deutlich größer als bei jeder Neuanlage.

Rechenprobe: 5 kWp aus 2006 in Bremen

  • Standortertrag Bremen nach PVGIS (35 Grad Neigung, Süd, Dachmontage, 14 Prozent Systemverluste): 959 kWh pro kWp und Jahr, also rund 4.794 kWh für 5 kWp im Neuzustand
  • Nach 20 Betriebsjahren bleiben bei 0,5 Prozent Degradation pro Jahr rund 4.340 kWh, bei 0,15 Prozent rund 4.650 kWh übrig
  • Wir rechnen konservativ mit 4.300 kWh und einer Eigenverbrauchsquote von 35 Prozent ohne Speicher (Rechenansatz der Site)
  • Volleinspeisung: 4.300 kWh mal 3,793 ct macht rund 163 Euro im Jahr, vor Messstellenentgelt
  • Eigenverbrauch: 1.505 kWh mal 30 ct sind rund 452 Euro, dazu 2.795 kWh Überschuss mal 3,793 ct, also rund 106 Euro

Unter dem Strich stehen rund 558 Euro gegen rund 163 Euro, also knapp 395 Euro Unterschied pro Jahr. Das Messstellenentgelt fällt in beiden Fällen an und verschiebt die Differenz nicht. Das ist kein Renditeversprechen, sondern eine Modellrechnung mit offengelegten Annahmen: Dein tatsächlicher Eigenverbrauchsanteil hängt an deinem Lastprofil, und der Marktwert Solar schwankt von Jahr zu Jahr. Wie du die Quote nach oben bekommst, steht im Ratgeber Eigenverbrauch optimieren.

Was der Umbau kostet

Die Verbraucherzentrale nennt für die reinen Elektroarbeiten eine Spanne ab rund 200 Euro. Kommen ein Batteriespeicher und ein neuer Zählerschrank dazu, werden daraus bis zu rund 2.000 Euro. Für die reine Umstellung ohne Speicher, auf der unsere Rechnung beruht, ist der Umbau bei knapp 395 Euro Mehrertrag meist im ersten Jahr wieder drin. Ein Speicher ist eine eigene Investitionsentscheidung und muss sich separat rechnen.

Technisch brauchst du einen Zweirichtungszähler statt des reinen Einspeisezählers, und der Wechselrichter muss den Weg vom Dach ins Hausnetz können. Alte Geräte sind oft ohnehin am Ende ihrer Lebensdauer, siehe unseren Ratgeber zu Wechselrichtern. Der Solarenergie-Förderverein weist darauf hin, dass ein reiner Wechselrichtertausch bei der Umrüstung nach VDE-AR-N 4105 nicht als wesentliche Änderung gilt. Lass das trotzdem von deinem Netzbetreiber und einer Elektrofachkraft bestätigen, bevor du bestellst. Ob sich zusätzlich ein Batteriespeicher lohnt, rechnest du besser separat durch, die Methodik steht in Speichergröße berechnen.

Option 3: Direktvermarktung über einen Händler

Statt die gesetzliche Anschlussvergütung zu nehmen, kannst du deinen Strom an einen Direktvermarkter verkaufen. Das ist die sonstige Direktvermarktung: Ein Händler nimmt den Strom ab und zahlt dir einen vertraglich vereinbarten Preis, der Netzbetreiber zahlt dann nichts mehr. Der Wechsel zwischen den Veräußerungsformen ist nach § 21b EEG nur zum ersten Kalendertag eines Monats möglich und muss dem Netzbetreiber nach § 21c Absatz 1 Satz 1 EEG vor Beginn des jeweils vorangehenden Kalendermonats mitgeteilt werden. Für einen Wechsel zum 1. Januar heißt das: Meldung spätestens im November.

  • Die Direktvermarktung ist nach § 21b Absatz 3 EEG nur zulässig, wenn die gesamte Ist-Einspeisung viertelstündlich gemessen und bilanziert wird. Ohne passende Messtechnik geht es also nicht, das ist keine Verhandlungssache.
  • Der Preis ist Verhandlungssache und wird meist an den Marktwert Solar gekoppelt, oft mit einem festen Auf- oder Abschlag
  • Einen Teil der Messkosten trägst du, die Aufteilung und die Obergrenzen stehen in § 30 MsbG
  • Kündigungsfristen und Mindestlaufzeiten stehen im Vertrag, nicht im Gesetz

Ehrlich gerechnet: Bei einer 5-kWp-Anlage geht es um wenige hundert Kilowattstunden Unterschied im Jahr. Ein Aufschlag von 1 Cent auf 4.300 kWh sind 43 Euro, das kann eine Zählergebühr schon aufzehren. Interessant wird die Direktvermarktung eher bei größeren Anlagen, bei Anlagen über 100 kW, die gar keinen Anspruch auf die Anschlussvergütung haben, und für alle, deren Anschlussvergütung 2032 endet. Rechne jedes Angebot gegen die Anschlussvergütung, statt dem Marketing zu glauben.

Option 4: Repowering, also alte Anlage runter und neue drauf

Eine neue Anlage bekommt wieder die volle EEG-Vergütung für 20 Jahre plus Inbetriebnahmejahr, aktuell 7,78 ct/kWh bei Teileinspeisung bis 10 kWp. Dazu kommt der Nullsteuersatz: Nach § 12 Absatz 3 UStG fällt keine Umsatzsteuer an, wenn die Anlage auf oder in der Nähe von Wohnungen oder von Gebäuden für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten installiert wird. Bis 30 kWp gilt diese Voraussetzung nach Satz 2 automatisch als erfüllt, darüber musst du sie im Einzelfall nachweisen. Module, Speicher und Montage sind eingeschlossen.

Neue Module in der alten Anlage starten die 20 Jahre nicht neu

§ 3 Nummer 30 EEG stellt klar: Der Austausch des Generators oder sonstiger technischer oder baulicher Teile nach der erstmaligen Inbetriebnahme führt nicht zu einer Änderung des Zeitpunkts der Inbetriebnahme. Wer nur Module oder den Wechselrichter tauscht, bleibt rechtlich eine ausgeförderte Anlage und bekommt weiter nur die Anschlussvergütung. Den neuen Zwanzigjahresanspruch gibt es ausschließlich für eine tatsächlich neu errichtete und neu in Betrieb genommene Anlage. Kläre das vor der Auftragsvergabe schriftlich mit Netzbetreiber und Installateur.

  • Moderne Module holen mehr aus derselben Dachfläche: Der Wirkungsgrad kommerzieller monokristalliner Module ist laut Fraunhofer ISE im letzten Jahrzehnt von etwa 17 auf knapp 25 Prozent gestiegen
  • Kabel, Steckverbinder, Unterkonstruktion und Dachdurchdringungen werden gleich miterneuert
  • Der Wechselrichter ist nach 20 Jahren ohnehin meist überfällig
  • Neuanlagen sind von Anfang an auf Eigenverbrauch ausgelegt, inklusive Zählerkonzept

Rechne den Rückbau mit ein: Demontage, Gerüst, Entsorgung der Altmodule und ein neuer Netzanschlussprozess. Altmodule sind Elektroaltgeräte im Sinne des ElektroG und gehören in die dafür vorgesehene Rücknahme, nicht in den Container. Prüfe außerdem den Dachzustand, denn wenn die Eindeckung in fünf Jahren fällig ist, baust du sonst zweimal. Was eine Neuanlage kostet, steht in Photovoltaik Kosten 2026, eine Größenordnung für kleine Dächer in 5 kWp Kosten und Ertrag.

Eine Zwischenlösung, die selten genannt wird: Du behältst die alte Anlage in Betrieb und belegst freie Dachflächen zusätzlich mit einer neuen. Weil § 24 Absatz 1 EEG mehrere Solaranlagen nur dann zu einer Anlage zusammenfasst, wenn sie innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen wurden, ist die Neuanlage gegenüber der 20 Jahre alten eine eigene Anlage mit eigener Vergütung. Zwei neue Anlagen innerhalb eines Jahres würden dagegen zusammengefasst. Ob das technisch und messtechnisch sauber geht, klärst du vorher mit dem Netzbetreiber, denn zwei Anlagen an einem Hausanschluss brauchen ein durchdachtes Zählerkonzept.

Was der Weiterbetrieb technisch kostet

Die gute Nachricht zuerst: Module altern deutlich langsamer, als die meisten annehmen. Eine Studie des Fraunhofer ISE an 44 größeren, qualitätsgeprüften Aufdachanlagen in Deutschland ergab eine durchschnittliche jährliche Degradation der Nennleistung von rund 0,15 Prozent. Üblich sind Herstellergarantien für maximal 10 bis 15 Prozent Leistungsverlust über 25 bis 30 Betriebsjahre. Für Anlagen mit sauberer Qualitätssicherung bezeichnet das Fraunhofer ISE die oft angesetzten 0,5 Prozent Ertragsverlust pro Jahr sogar als eher konservativ.

Degradation Fraunhofer-Messung
rund 0,15 % pro Jahr
Konservativer Rechenansatz
0,5 % pro Jahr
Restleistung nach 20 Jahren
rund 90 bis 97 %
Moderne Messeinrichtung, Obergrenze
25 Euro brutto pro Jahr

Diese Werte sind das obere Ende. Das Fraunhofer ISE schränkt in derselben Quelle ein, dass Ausfälle aufgrund von Produktionsmängeln darin nicht enthalten sind und je nach Zelltyp eine lichtinduzierte Degradation von 1 bis 2 Prozent in den ersten Betriebstagen hinzukommt. Eine Anlage mit sichtbaren Schäden kann deutlich schlechter dastehen.

Die laufenden Kosten sind der eigentliche Knackpunkt bei Option 1. Für den Messstellenbetrieb mit moderner Messeinrichtung liegt die Preisobergrenze nach § 32 MsbG bei 25 Euro brutto pro Jahr und Zählpunkt. Von rund 163 Euro Anschlussvergütung bleiben damit rund 138 Euro, bevor Versicherung und eventuelle Reparaturen abgehen. Ob deine Police eine 20 Jahre alte Anlage noch zu vernünftigen Bedingungen deckt, klärst du besser vor als nach dem Förderende, dazu unser Ratgeber Photovoltaik-Versicherung.

  • Sichtprüfung von Modulen auf Delamination, Braunfärbung, Glasbruch und lose Klemmen
  • Steckverbinder und Kabel prüfen, alte Systeme mischen manchmal inkompatible Typen
  • Unterkonstruktion, Dachhaken und Dachdurchdringungen kontrollieren
  • Wechselrichter auf Alter, Fehlerspeicher und Ersatzteilverfügbarkeit prüfen
  • Zählerschrank und Überspannungsschutz vom Elektrofachbetrieb bewerten lassen

Die Verbraucherzentrale nennt für einen Anlagencheck rund 250 bis 300 Euro. Bei einer Anlage, die noch sechs Jahre Anschlussvergütung vor sich hat, ist das ein relevanter Posten. Bei einer Anlage, die du auf Eigenverbrauch umstellst, ist es gut angelegtes Geld, weil du danach zwei Jahrzehnte weiterfahren willst.

Steuern und Meldepflichten nach dem Förderende

§ 3 Nummer 72 EStG stellt Einnahmen und Entnahmen aus Photovoltaikanlagen auf, an oder in Gebäuden steuerfrei. Bei Altanlagen musst du auf die Fassung achten: Die heute geltende einheitliche Grenze von 30 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit gilt nach § 52 Absatz 4 EStG erst für Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert wurden. Für eine Ü-20-Bestandsanlage gilt die ältere Fassung von 2022: 30 kW (peak) bei Einfamilienhäusern und nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden, bei sonstigen Gebäuden wie Mehrfamilienhäusern nur 15 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit, insgesamt höchstens 100 kW (peak) pro Steuerpflichtigem. Anwendbar ist die Befreiung auf Einnahmen und Entnahmen nach dem 31. Dezember 2021, also unabhängig vom Baujahr. Eine typische kleine Ü-20-Dachanlage bleibt in beiden Fassungen steuerfrei, bei größeren Anlagen auf Mehrfamilienhäusern lohnt die genaue Prüfung.

Umsatzsteuerlich sieht es anders aus. Viele Betreiber alter Anlagen haben damals zur Regelbesteuerung optiert, um die Vorsteuer aus der Investition zu ziehen, und führen seitdem Umsatzsteuer auf die Einspeisung ab. Wer in der Regelbesteuerung bleibt, muss außerdem auf den selbst verbrauchten Strom Umsatzsteuer als unentgeltliche Wertabgabe abführen. Das schmälert den Eigenverbrauchsvorteil spürbar. Ein Wechsel zur Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG ist grundsätzlich möglich und nach 20 Jahren nicht mehr durch den fünfjährigen Berichtigungszeitraum des § 15a UStG belastet.

Steuerliche Details gehören in fachkundige Hände

Wir stellen hier die Rechtslage dar und geben keine Steuerberatung. Ob sich ein Wechsel der Besteuerungsform für dich lohnt, wie die unentgeltliche Wertabgabe in deinem Fall zu bemessen ist und welche Fristen gelten, klärt eine Steuerberaterin oder ein Lohnsteuerhilfeverein. Die Grundzüge zur Einkommensteuer haben wir in Photovoltaik und Einkommensteuer zusammengefasst.

Meldepflichten bleiben bestehen. Deine Anlage muss im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur korrekt eingetragen sein, und Änderungen wie ein Wechselrichtertausch, die Umstellung auf Eigenverbrauch oder eine Stilllegung musst du dort nachziehen. Das kostet nichts und ist schnell erledigt, wird aber gern vergessen.

Ein Punkt, der in älteren Texten noch falsch steht: Auf selbst verbrauchten Solarstrom fällt keine EEG-Umlage mehr an. Sie wurde zum 1. Juli 2022 auf null abgesenkt und wird seitdem nicht mehr von Letztverbrauchern erhoben. Wer die Umstellung auf Eigenverbrauch früher wegen der anteiligen Umlage gescheut hat, sollte neu rechnen.

Häufige Fragen zu diesem Thema

Ü20-AnlagenAnschlussvergütungEEGWeiterbetriebEigenverbrauch

Wirtschaftlichkeit selbst berechnen

Unser Solarrechner zeigt dir live im Browser, was deine Anlage kosten und einbringen würde. Kostenlos und ohne Datenabgabe.